zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 420/09 - vom 21. Juli 2010 betreffend die gemeinsame Sorge nicht-verheirateter Väter:
Es ist ein Widerspruch in sich und absurd zwischen einer sogenannten Antrags- oder Widerspruchslösung und einem automatischen Sorgerecht ab Geburt unterscheiden zu wollen und dieses nach dem Kriterium anwenden zu wollen, ob der Vater nicht verheiratet oder verheiratet ist.
Gleichberechtigung heißt Gleichberechtigung, und hier eine Unterscheidung zu machen bedeutet eben:
- keine Gleichberechtigung für nicht eheliche Väter und
- keine Gleichberechtigung für nicht-eheliche Kinder (im Vergleich zu ehelichen Kindern)
"Kennen sie den Unterschied zwischen einem Pessimisten,
einem Optimisten und einem Realisten?
Der Pessimist: mein Glas ist halbleer…
Der Optimist: mein Glas ist halbvoll…
Der Realist: wo ist mein Glas?"
Autor des Zitats: Oskar Ungersboeck, Wien
Donnerstag, 5. August 2010
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)

0 Kommentare:
Kommentar veröffentlichen